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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20 (https://dejure.org/2022,21684)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.07.2022 - 1 A 1886/20 (https://dejure.org/2022,21684)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Juli 2022 - 1 A 1886/20 (https://dejure.org/2022,21684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BVO NRW (F. 2014) § 15 Abs. 3; BVO NRW (F. 2014) § 15 Abs. 4; BVO NRW (F. 2014) § 15 Abs. 5; BVO NRW (F. 2014) § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 Nr. 2; BVO NRW (F. 2014) § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 5; GG Art.33 Abs. 5
    Beihilfe Härtefall Kalenderjahr 2014 Eigenbehalt Belastungsgrenze besondere Therapierichtungen Bruttojahresversorgungsbezüge Fürsorgegrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe; Härtefall; Kalenderjahr 2014; Eigenbehalt; Belastungsgrenze; besondere Therapierichtungen; Bruttojahresversorgungsbezüge; Fürsorgegrundsatz

  • rechtsportal.de

    Beihilfe; Härtefall; Kalenderjahr 2014; Eigenbehalt; Belastungsgrenze; besondere Therapierichtungen; Bruttojahresversorgungsbezüge; Fürsorgegrundsatz

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 A 1602/13

    NRW-Beamte können in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    Für eine solche Rechtspflicht des Beihilfegebers spricht namentlich nicht die (nicht tragende) Erwägung im Senatsurteil vom 12. September 2014 -1 A 1602/13 -, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen häufiger geringere Mittel verblieben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden.

    Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; zur näheren Begründung berufe er sich insbesondere auf die Senatsurteile vom 12. September 2014 - 1 A 1601/13 - und -1 A 1602/13 -.

    So habe der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 - ausgeführt, dass es einer möglichen Absenkung der Belastungsgrenze von 2 Prozent der Vorjahresbruttobezüge für die Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte im Ergebnis entspreche, wenn der absolute Wert von 2 Prozent unverändert bleibe, zu seiner Berechnung aber weitere Parameter hinzugezogen würden.

    Letzterer gebiete nach dem Senatsurteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 - aber, dass der Dienstherr normative Vorkehrungen treffe, damit dem Beamten nicht im Einzelfall erhebliche, mit Blick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbare Aufwendungen verblieben; dies könne etwa bei chronischen Erkrankungen der Fall sein, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordere.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 - juris, Rn. 28 ff., m. w. N.; vgl. ferner auch das Urteil des BVerwG vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rn. 18, wonach die beihilferechtlich normierte Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten allein durch das Kriterium der finanziellen Unzumutbarkeit begrenzt wird.

    vgl. insoweit auch das Senatsurteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 -, juris, Rn. 48 ff., m. w. N., das die Jahre 2008, 2009 und 2010 betroffen und einen Anspruch auf weitere Beihilfen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht oder aus einer entsprechenden Anwendung derdamals nur vorhandenen - Belastungsgrenze nach §§ 77 Abs. 9 LBG NRW, 15 Abs. 1 BVO NRW für den Fall hergeleitet hat, dass die finanzielle Belastung des Beihilfeberechtigten durch Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel "ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten" in dem jeweils maßgeblichen Jahr eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres übersteigt.

    Offen gelassen in den Senatsurteilen vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 -, juris, Rn. 81 ff., und vom 9. April 2019 - 1 A 208/17 -, juris, Rn. 46.

    So noch das Senatsurteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 -, juris, Rn. 81.

    Diese Annahme ist gerechtfertigt, weil die - immer noch häufig verordneten - Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen insoweit außer Betracht bleiben dürfen (s. o.), diesen Aspekt hat das Senatsurteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 -, juris, noch nicht beleuchtet, obwohl es nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt vornehmlich um Arzneimittel "der anthroposophischen Medizin und der Homöopathie" (juris, Rn. 7) ging, und weil ferner nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW (heute: § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW) in medizinisch begründeten Einzelfällen die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel möglich ist, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 208/17

    Anspruch eines Beamten auf nachträgliche Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    Dem entspreche es, dass der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 208/17 - entschieden habe, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nicht im Rahmen der Belastungsgrenze berücksichtigt werden müssten.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019- 1 A 208/17 -, juris, Rn. 29 f., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019- 1 A 208/17 -, juris, Rn. 31 bis 34, m. w. N.

    Offen gelassen in den Senatsurteilen vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 -, juris, Rn. 81 ff., und vom 9. April 2019 - 1 A 208/17 -, juris, Rn. 46.

  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    Dementsprechend muss der Dienstherr, wenn er Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige, aber medizinisch notwendige Arzneimittel mit Blick auf die insoweit typischerweise geringen Kosten - im Ansatz beanstandungsfrei - grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausschließt, vgl. insoweit etwa BVerwG vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rn. 20, im Blick behalten, dass ein solcher pauschaler Ausschluss unter der Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge in (seltenen) Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen kann.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 - juris, Rn. 28 ff., m. w. N.; vgl. ferner auch das Urteil des BVerwG vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rn. 18, wonach die beihilferechtlich normierte Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten allein durch das Kriterium der finanziellen Unzumutbarkeit begrenzt wird.

    Zu diesem Aspekt vgl. etwa BVerwG vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rn. 20.

  • VG Münster, 22.02.2017 - 5 K 1046/16

    Nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel; Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    Die Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW berühre, wie das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 K 1046/16 -, juris, Rn. 24 ff., zutreffend dargelegt habe, nicht die Wirksamkeit des grundsätzlichen Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014.

    Der behauptete Anspruch besteht nämlich auch dann nicht, wenn man diesen Ansatz als zutreffend unterstellt, den grundsätzlichen Ausschluss von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 gleichwohl richtigerweise - vgl. insoweit VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 K 1046/16 -, juris, Rn. 24 bis 28 - unberührt sieht und daher mit dem Verwaltungsgericht - nur in Frage kommend - annimmt, dass unmittelbar abgeleitet aus Art. 33 Abs. 5 GG eine einheitliche Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres zu gelten hat.

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris, Rn. 12, und OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 - 1 A 46.17 -, juris, Rn. 87 bis 90, jeweils m. w. N.
  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 24.17

    Alimentationspflicht; Billigkeitsentscheidung; Ehescheidung; Kürzung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2022, BeamtVG § 57 Rn. 1 und 20; ferner BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 -, juris, Rn. 28 f., auch zur Vereinbarkeit des Systems des Versorgungsausgleichs mit Art. 33 Abs. 5 GG.
  • VG Minden, 14.04.2016 - 4 K 2320/14

    Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln für die an Brustkrebs erkrankte Frau eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    In diesem Sinne wohl VG Minden, Urteil vom 14. April 2016 - 4 K 2320/14 -, juris, Rn. 72.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 A 1601/13

    NRW-Beamte können in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; zur näheren Begründung berufe er sich insbesondere auf die Senatsurteile vom 12. September 2014 - 1 A 1601/13 - und -1 A 1602/13 -.
  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 26 K 1337/12

    Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel ; Belastungsgrenze

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20
    Richtig sei die klägerseitige Berechnungsweise, die sich an der Berechnungsformel des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26. April 2013 - 26 K 1337/12 -) orientiere und zu einem noch zu zahlenden Betrag von 2.414,68 Euro (2.625,99 Euro - 211, 31 Euro) gelange.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 1 A 1832/20

    Beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen eines Beamten für die Versorgung

    vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris, Rn. 12, und OVG NRW, Urteile vom 26. November 2021 - 1 A 46.17 -, juris, Rn. 87 bis 90, jeweils m. w. N. sowie vom 18. Juli 2022 - 1 A 1886/20 -, demnächst in juris.
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